Bundesverfassungsgericht stoppt Holzabsatzfonds
Nach dem Ende der zentralen Agrarproduktewerbung in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Regelung für die Holzwirtschaft verboten. Die Zwangsgebühren für den Holzabsatzfonds seien eine unzulässige Sonderabgabe, urteilten die Karlsruher Richter in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Entsprechende gesetzliche Regelungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Der Holzabsatzfonds ist eine Anstalt des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Bonn. Im Jahr 2007 hatte er
Kosten von 14,1 Millionen Euro, von denen 13,5 Millionen verwendet wurden, um für deutsches Holz im In- und Ausland zu werben. Für diese Aktivitäten mussten Forst- und Holzbetriebe bislang Abgaben zahlen, auch wenn sie diese Werbung nicht wollten. Zur deutschen Forst- und Holzwirtschaft gehören 2 Millionen Waldbesitzer und rund 2.000 Sägewerke. Mit dem Urteil gaben die Richter dem Beschwerdeführer recht und wiesen den Staat in die Schranken: Er greife gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und bürde den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf Unternehmen auf. Nach Analyse der Richter wird damit die in Artikel 12 geschützte unternehmerische Freiheit eingeschränkt und bräuchte deswegen eine besondere Rechtfertigung. «Abzuwehrende Nachteile im internationalen Wettbewerb sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich», erklärten die Richter des Zweiten Senates. Zwtl: Auch Bauern müssen keine Werbeabgabe zahlen Bereits im Februar hatte das Gericht entschieden, dass die rund 380.000 Agrarbetriebe und Bauern in Deutschland nicht länger für Werbung bezahlen müssen, die sie mitunter nicht wollen. Auch sie mussten bislang in einen Fonds einzahlen, aus dem die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle (ZMP) finanziert wurden. Die ZMP wurde daraufhin geschlossen und stellte Ende April ihren Betrieb ein. Die Richter argumentierten damals, für die Sonderabgabe gebe es keine rechtliche Rechtfertigung mehr. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft sei seit vielen Jahren gut. Eine Zwangsabgabe zur Beseitigung struktureller Nachteile sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Der Staat verletze damit die Berufsfreiheit der Unternehmen.
Artikel: pr-inside.com






